Aktuelle Information für Wärmekunden der edz Energie-Dienstleistungs-Zentrum Rheingau-Taunus GmbH
ERDGAS-WÄRME-SOFORTHILFEGESETZ - EWSG
Wir möchten unsere Wärmekunden über eine einmalige Entlastung für den Dezember 2022 im Zuge des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz EWSG gemäß des § 4 Abs. 4 informieren.
Steigende Energiepreise stellen Kunden, wie auch Versorger, derzeit vor besondere Herausforderungen. Zur Entlastung hat die Bundesregierung eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Ziel ist, eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung schon in der Heizperiode 2022/2023 zu schaffen. Anfang 2023 sind weitere Maßnahmen geplant.
Für den Bereich der Wärmelieferung erfolgt eine einmalige Entlastung. Der Entlastungsbetrag bezieht sich auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20% (§ 4 Abs. 3 EWSG).
Berechtigte der Leistung sind zunächst Kunden bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für einige unserer Kunden gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir bei Bedarf gerne informieren. Ein Zutun ihrerseits ist hierzu nicht erforderlich.
Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, eine Verrechnung mit dem Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen. Diese Entlastung erfolgt grundsätzlich mit der nächsten Jahresabrechnung. Die konkrete Abwicklung hängt von den vertraglichen Vereinbarungen mit den Kunden und der Entnahmestelle ab.
Bitte beachten Sie, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember häufig vom endgültigen Entlastungsbetrag abweicht. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Differenz zum üblichen Abschlag ergeben. Die entsprechende Position wird von uns auf der Verbrauchsabrechnung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen.
Wichtiger Hinweis!
Im Rahmen der Erstattungsforderung für die Gewährung der Soforthilfe ist es erforderlich, dass personenbezogene Daten unserer Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergeben werden. Die Daten werden zur Prüfung der Plausibilität des Erstattungsanspruchs benötigt. Zu diesen Daten gehören gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG auch die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.
Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.